Brass Group

Satzung

Das Regelwerk unseres Vereins: Klar, sachlich, verständlich.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

SC Hessen Dreieich

und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Die Vereinsfarben sind rot und weiß. Der Verein wird Mitglied des Deutschen Fußball Bundes, des Landessportbundes Hessen, und des Hessischen Fußball Verbandes. Der Verein und seíne Mitglieder sind an die Satzungen und Ordnungen des Deutschen Fußball Bundes und der jeweiligen Fachverbände gebunden.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Dreieich.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateursports.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

Die Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Mitglieder,
Ausübung des Fußballspiels und anderen Sportarten,
Jugendpflege und Jugendarbeit im Bereich des Amateursports,
Einrichtung und Unterhaltung einer speziellen Jugendförderung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen (z.B. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass für Tätigkeiten, welche den ideellen Bereich oder den steuerbegünstigten Zweck betreffen, eine Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale gem. §§ Nr. 27a EStG) gezahlt wird, sofern dies für die Tätigkeit angemessen i.S.d. § 55 AO ist.

4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der
Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet das Präsidium. Der Antrag soll den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch das Präsidium.

2. Der Verein besteht aus

ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen ab dem 18. Lebensjahr)
Juniorenmitgliedern ( Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr)
Fördermitgliedern (Mitglieder mit besonderen Zahlungsvereinbarungen)
Ehrenmitgliedern (Mitglieder, die aufgrund besonderer Verdienste um den Verein vom Präsidium hierzu ernannt wurden)

Aktive Spieler und Spielerinnen müssen ordentliche oder Juniorenmitglieder sein.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch den freiwilligen Austritt oder durch den Ausschluss aus dem Verein.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied der Grund für den beabsichtigten Ausschluss anzuzeigen und ihm, unter Setzung einer Frist von vier Wochen, Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch Übergabe-Einschreiben bekannt zu machen. Das Mitglied hat das Recht, binnen einer Frist von einem Monat, gerechnet vom Zugang des Beschlusses, gegen den Beschluss Berufung zur Mitgliederversammlung einzulegen. Die Entscheidung über die Berufung erfolgt im Rahmen der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Versäumt das Mitglied die Berufungsfrist, ist die Mitgliedschaft beendet. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
Ein Vereinsausschluss kann insbesondere dann erfolgen, wenn

das Mitglied gröblich gegen Vereinsinteressen verstoßen hat;
das Mitglied erheblich gegen die satzungsmäßigen Pflichten verstoßen hat;
das Mitglied unehrenhafte Behandlungen begangen hat;
das Mitglied sich grob unsportlich verhalten hat;
das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann auch bestimmen, dass Mitglieder, die nicht am Einziehungsverfahren teilnehmen, einen Beitragszuschlag zur Kompensation des Verwaltungsaufwands zu zahlen haben.

2. Jedes Mitglied ist beitragspflichtig. Sonderregelungen sind möglich. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Das Präsidium kann bei Bedarf über die Entrichtung einer Sonderumlage beschließen. Der Beschluss einer Sonderumlage räumt den Mitgliedern ein Sonderkündigungsrecht ein. Die Mitgliedschaft endet dann vor der Fälligkeit der Sonderumlage.

§ 6 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind

das Präsidium (Vorstand);
der Verwaltungsrat;
die Mitgliederversammlung.

§ 7 Präsidium

1. Das Präsidium besteht aus drei natürlichen Personen und setzt sich zusammen:

aus dem Präsidenten
und
aus zwei Vizepräsidenten

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei gemeinschaftlich vertretungsberechtigte Präsidiumsmitglieder vertreten.

§ 8 Die Zuständigkeit des Präsidiums

1. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Es hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
e) Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
f) Beschlussfassung über Aufnahmen, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

2. Das Präsidium ist verpflichtet, in allen Angelegenheiten, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen, dem Verwaltungsrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 9 Amtsdauer und Beschlussfassung des Präsidiums

1. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; es bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Präsidiums im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, ist in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu berufen. In der nächsten Mitgliederversammlung findet für dieses Präsidiumsamt eine Neuwahl statt, mit verkürzter Wahlperiode bis zur nächsten regulären Wahl gemäß § 13.

2. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse in Präsidiumssitzungen, die vom Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter schriftlich, telefonisch oder per E-Mail einberufen werden. Die Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Präsidiumssitzung. Die Präsidiumssitzung leitet der Präsident, bei dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten. Die Beschlüsse des Präsidiums sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Präsidiumssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

3. Ein Präsidiumsbeschluß kann auch auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle
Präsidiumsmitglieder dem zustimmen.

§ 10 Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens zehn und maximal zweiundzwanzig Mitgliedern. Diese werden vom Präsidium auf die Dauer von zwei Jahren berufen.

2. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, das Präsidium in wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere in der Geschäftsführung zu unterstützen. Der Verwaltungsrat unterstützt das Präsidium ferner im Rahmen der Kontaktpflege mit den Vereinen, sowie in seiner repräsentativen Funktion und in der Außendarstellung des Vereins.

3. Mindestens vierteljährlich soll eine Sitzung des Verwaltungsrats stattfinden. Die Sitzungen werden vom Verwaltungsrat eigenständig mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Mit dieser Aufgabe wird der Verwaltungsrat ein Mitglied betrauen (Beiratsvorsitzender). Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Verwaltungsrat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Ratsmitglieder die Einberufung in Textform von dem mit der Einberufung betrauten Mitglied verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Ratsmitglieder, die die Einberufung verlangt haben, berechtigt, selbst den Rat einzuberufen.

4. In den Sitzungen des Verwaltungsrats haben alle Präsidiumsmitglieder Anwesenheits- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die Präsidiumsmitglieder sind von den Sitzungen des Rats zu verständigen.

5. Der Verwaltungsrat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

6. Die Beschlüsse des Rats sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, natürliche Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr. Mitglieder, denen altersbedingt kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger kann sein Stimmrecht jedoch mit schriftlicher Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters auch selbst ausüben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums; Entlastung des Präsidiums;
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums und der Kassenprüfer (§15);
d) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;
e) Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags, sowie die Berufung gegen einen
Ausschliessungsbeschluss des Präsidiums;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 12 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen in Textform unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Ortes einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss oder E-Mail Adresse) gerichtet ist. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung kann auch durch Anzeige im örtlichen Bekanntmachungsorgan bzw. durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage bekanntgegeben werden.

2. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Präsidiums;
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer;
c) Entlastung des Präsidiums;
d) Wahlen, soweit nach der Satzung erforderlich;
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge;
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, soweit entsprechende Anträge vorliegen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Präsidium in Textform beantragen, dass weitere Anträge nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten geleitet. Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorliegenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Der Protokollführer führt über die Mitgliederversammlung ein Protokoll, das von ihm zu unterzeichnen ist. Es soll Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufgenommen werden.

3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks etc. beschließt die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

7. Für die Wahl gilt Folgendes: Gewählt werden können alle Mitglieder des Vereins; natürliche Personen müssen volljährig und voll geschäftsfähig sein. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

8. Die Mitgliederversammlung soll jeweils im ersten Halbjahr des neuen Kalenderjahres stattfinden.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) das Präsidium beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag mit entsprechenden Anträgen zur Tagesordnung an das Präsidium stellt.

2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11-13 entsprechend.

§ 15 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Präsidiums. Finden sich keine Vereinsmitglieder zur Kassenprüfung, kann das Präsidium einen externen Prüfer mit der Kassenprüfung beauftragen.

§ 16 Maßnahmen gegen Mitglieder

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Präsidiums oder des Verwaltungsrates verstoßen, können, nach vorheriger Anhörung, durch das Präsidium folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis;
b) angemessene Geldbusse;
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins;
d) Stadionverbot;
e) Ausschluss aus dem Verein.

Das Präsidium entscheidet über diese Maßnahme durch Beschluss.

§ 17 Vereinsauszeichnungen

An Vereinsauszeichnungen können verliehen werden:
a) die silberne Vereinsnadel für 25-jährige Mitgliedschaft;
b) die goldene Vereinsnadel für 50-jährige Mitgliedschaft;
c) die silberne Aktiven-Ehrennadel für Verdienste um den Sport;
d) die goldene Aktiven-Ehrennadel für hervorragende Verdienste um den Sport;
e) die Ehrenmitgliedschaft für den, der sich um den Sport oder den Verein in ganz besonders hohem Masse verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Auszeichnung des Vereins und kann nach einstimmigem Beschluss des Präsidiums verliehen werden. Das Präsidium kann dem Ehrenmitglied auch besondere Vergünstigungen einräumen.

Die Ehrenzeichen werden in Mitgliederversammlungen oder bei besonders festlichen Anlässen durch den Präsidenten oder einen Vizepräsidenten überreicht.

§ 18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dreieich mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Förderung des Sports zu verwenden ist.