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Damit im Sportpark Dreieich alles reibungslos abläuft und die spannenden Spiele für jeden ein positives Erlebnis werden, regelt die Stadionordnung den Ablauf vor Ort.

Stadionordnung bei Fußballheimspielen des SC Hessen Dreieich e.V. im Sportpark Dreieich

In Ausübung des SC Hessen Dreieich e.V. als Nutzer zustehenden Haus- und Organisationsrechts wird folgende Benutzungsordnung für den Sportpark Dreieich erlassen:

1 Geltungsbereich

Diese Ordnung dient der geregelten Benutzung und der Gewährleistung der Sicherheit im Bereich des Sportpark Dreieich, einschließlich der gemäß Lageplan oder entsprechender Markierung angeschlossenen Flächen und Anlagen. An Veranstaltungstagen sowie an Tagen, an denen ein Auf- und Abbau erfolgt, gilt die Benutzungsordnung entsprechend den vorhandenen Markierungen auch für weitere Flächen und Anlagen, insbesondere die Vorwiesen, sowie die Parkplätze im Parkhaus des Hayn Parcs, an der Trift 65. Der jeweilige Geltungsbereich wird nachfolgend zusammen gefasst „Stadion“ genannt. Die Besucher bestätigen mit dem Betreten des Stadions Kenntnisnahme und Anerkennung dieser Stadionordnung als für Sie verbindlich.

2 Aufenthalt

  1. Im Stadion dürfen sich an Veranstaltungstagen nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen. Das Stadion wird Videoüberwacht. Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen. Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die Regelungen des allgemeinen Hausrechts.
  2. Beim Verlassen des Stadionbereichs verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit; das gilt auch für die Besitzer einer Jahreskarte hinsichtlich der Zugangsberechtigungen an dem konkreten Spieltag.

3 Eingangskontrolle

  1. Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  2. Jeder Besucher ist ferner grundsätzlich verpflichtet, sich auf Aufforderung des Kontroll- und Ordnungsdienstes – ggf. unter Inanspruchnahme von technischen Mitteln – durchsuchen und überprüfen zu lassen, ob er auf Grund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellt. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
  3. Der Ordnungs- und Sicherheitsdienst ist berechtigt, die Identität der Besucher durch Einsichtnahme in ihre von einer Behörde ausgestellten Ausweispapiere (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, etc.) zu überprüfen. Personen, die ihre Zustimmung zur Durchsuchung oder Identitätsüberprüfung verweigern, können bei der Besucherkontrolle zurückgewiesen und am Betreten des Stadions gehindert werden.
  4. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, wird der Zutritt zum Stadion nicht gewährt. Dasselbe gilt bei der Austragung von Fußballspielen für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein für die jeweilige Veranstaltung wirksames Stadionverbot besteht.
  5. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht grundsätzlich nicht.
  6. Zur Sicherheit der Besucher werden das Stadion und das Umfeld des Stadions audio- und videoüberwacht. Jeder Besucher willigt unwiderruflich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien in die unentgeltliche Verwendung seines Abbildes und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, ein.

4 Verhalten im Stadion

  1. Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
  2. Die Besucher haben Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie der Stadionverwaltung, des Veranstalters und des Stadionsprechers Folge zu leisten. Das Verzehren alkoholischer Getränke, ist nur in den gekennzeichneten Bereichen des Stadion erlaubt. Dies gilt ebenfalls für das Rauchen im Stadion.
  3. Zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf entsprechende Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes auch andere als auf ihrer Eintrittskarte vermerkte plätze – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.
  4. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
  5. Unbeschadet dieser Stadionordnung können erforderliche weitere Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen der in § 3 Absatz 1 genannten Personen ist Folge zu leisten.

5 Verbote

    1. Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
      1. Rassistisches, fremdenfeindliches, extremistisches, diskriminierendes, rechts- bzw. linksradikales Propagandamaterial, auch dann, wenn es strafrechtlich nicht relevant ist;
      2. Politische und religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter;
      3. Waffen jeder Art
      4. Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
      5. Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern;
      6. Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;
      7. Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
      8. Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
      9. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
      10. Fahnen- oder Transparentstangen die Länger als 1,50 Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist;
      11. Mechanisch betriebene Lärminstrumente (nach vorheriger Genehmigung des Veranstalters möglich);
      12. Alkoholische Getränke aller Art;
      13. Tiere;
      14. Laserpointer;
      15. Brandförderndes oder brandlasterhöhendes Material.
      1. Verboten ist den Besuchern weiterhin:
      1. Jegliches Verhalten dass die öffentliche Ordnung gefährdet oder stört; dazu gehört insbesondere die Art und Weise des Auftretens – einschließlich des Tragens entsprechender Kleidungsstücke, mit dem bzw. mit denen rassistische, fremdenfeindliche, extremistische, diskriminierende, rechts- bzw. linksradikale Parolen zum Ausdruck kommen oder erkennbar kommen sollen;
      2. Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
      3. Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;
      4. Mit Gegenständen aller Art zu werfen;
      5. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschließen; ebenso die Anstiftung zu solchen Handlungen sowie deren Vorbereitung und Unterstützung (insbesondere durch Verdecken der Handlungen mit sichtbehindernden Gegenständen, etwa Transparenten);
      6. ein provozierendes Verhalten zu zeigen, das geeignet sein kann, eine Auseinandersetzung mit den übrigen Zuschauern herbeizuführen; von einem solchen provozierenden Verhalten kann der Ordnungs- und Sicherheitsdienst ausgehen, wenn von den Besuchern im Heimbereich des Stadions Fanartikel des Gastmannschaft oder im Auswärtsbereich des Stadions Fanartikel der Heimmannschaft getragen oder gezeigt werden.
      7. Ohne Erlaubnis Fanartikel, Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
      8. Bauliche Anlagen, Gebäude, Einrichtungen oder Wege und Bäume zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
      9. Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen;
      10. Der Zutritt / Aufenthalt im Stadion unter erkennbar erheblichem Alkohol- oder Drogeneinfluss;
      11. Die Mitnahme von Fotokameras/ -apparate, Videokameras oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zwecke der kommerziellen Nutzung.

6 Zuwiderhandlungen

Wer den Vorschriften dieser Benutzungsordnung zuwiderhandelt, kann ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Eintrittsgeldes aus dem Stadion verwiesen werden oder ihm kann – sofern verfügbar – ein anderer Platz zugewiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, die alkoholisiert sind oder die unter dem Einfluss von anderen, die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln stehen.

      1. Stadionverweise können vom Ordnungs- und Sicherheitsdienst auch gegenüber Personengruppen ausgesprochen werden, wenn konkrete Verstöße einzelnen Personen nicht zugeordnet werden können, das Verhalten aber den Gruppenmitgliedern insgesamt zugerechnet werden kann.
      2. Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Stadionanlage im Zusammenhang mit einer Veranstaltung die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, kann ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Dieses Betretungsverbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf das Hahn Air Sportpark Dreieich beschränkt oder mit bundesweiter Wirksamkeit ausgestattet werden.
      3. Besteht der Verdacht, dass die Personen eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, so wird Anzeige erstattet.
      4. Der Besucher ist insbesondere dazu verpflichtet, an den Verein SC Hessen Dreieich e.V. oder dem jeweiligen Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe von 25,00 € (in Worten: fünfundzwanzig Euro) zu zahlen, wenn er gegen § 5 Abs. (2) lit. h) verstößt; bis zu 500,00 € (in Worten: fünfhundert Euro) zu zahlen, wenn er gegen § 5 Abs. (2) f) verstößt; bis zu 1.000,00 € (in Worten: eintausend Euro) zu zahlen, wenn er gegen § 5 Abs. (2) lit. e) verstößt.

7 Haftung

      1. Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr.
      2. Der SC Hessen Dreieich e.V. und der Veranstalter haften für Schäden aus einer leicht fahrlässigen Verletzung ihrer wesentlichen Vertragspflichten nur begrenzt in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.
      3. Im Übrigen ist jegliche Haftung ausgeschlossen. Insbesondere haften weder der SC Hessen Dreieich e.V. noch der Veranstalter für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden.
      4. Etwaige Schäden im Stadion sind unverzüglich dem SC Hessen Dreieich e.V. und der Dreieich Sportstätten Betriebs- und Marketing GmbH (DSBM-GmbH) schriftlich zu melden.

8 Unfälle

Etwaige Unfälle im Stadion sind dem SC Hessen Dreieich e.V. und dem Veranstalter unverzüglich schriftlich zu melden.

9 Inkrafttreten

Die Stadionordnung tritt mit sofortiger wirken ab dem 31.07.2018 in Kraft.

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