Nachdem der Hessische Fußball-Verband aufgrund der Corona-Krise die Einstellung des Spielbetriebs zuletzt bis zum 30. April 2020 verlängerte, gab der Deutsche Fußball-Bund heute umfassende Änderungen seiner Spiel- und Jugendordnung bekannt. Die vom DFB-Vorstand beschlossenen Änderungen sind mit sofortiger Wirkung bis zum 30. Juni 2021 gültig und sollen in der aktuellen Krisensituation dringend nötige Flexibilisierungen sowie Erleichterungen für die Vereine ermöglichen. Mit Beginn der Saison 2021/2022 sollen dann wieder die vorherigen Bestimmungen in Kraft treten. Wir haben alle unsere Mannschaften betreffenden Änderungen im Wortlaut des DFB zusammengestellt.
DFB-Spielordnung
Saisonwertung (§ 4): Bisher galt der Grundsatz, dass in einer Saison jeder gegen jeden in Hin- und Rückrunde antritt – bei wechselseitigem Heimrecht. Meister ist die Mannschaft, die nach Durchführung aller Spiele die meisten Gewinnpunkte erzielt hat. Absteiger sind die Mannschaften mit den wenigsten Gewinnpunkten. Sollte jedoch ein Wettbewerb in der aktuellen Saison 2019/2020 aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht zu Ende gespielt werden, können die Mitgliedsverbände abweichende Regelungen beschließen – unter anderem zur Regelung von Auf- und Abstieg oder beispielsweise einer möglichen Nichtwertung der Saison.
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Beginn und Ende des Spieljahres (§ 7): In der Regel beginnt ein Spieljahr im Fußball am 1. Juli und endet mit dem 30. Juni des folgenden Jahres. Jetzt sind Abweichungen möglich, sofern Spielansetzungen über den 30. Juni 2020 hinaus notwendig sein sollten, um das Spieljahr sportlich abschließen zu können. Auch der Beginn des Spieljahres 2021/2022 kann entsprechend angepasst werden. (…)
Die Vorgabe, wonach jeder Regional- und Landesverband verpflichtet ist, innerhalb einer Saison eine – frei wählbare – Spielpause von mindestens vier Wochen einzulegen, ist bis zum Ende der Saison 2020/2021 aufgehoben.
Spielerlaubnis für Amateure (§ 10): Normalerweise darf in der 3. Liga, den Regionalligen sowie den Jugend- und Frauen-Bundesligen an Nicht-EU-Ausländer eine Spielerlaubnis als Amateurspieler jeweils nur bis 30. Juni erteilt werden. Dies gilt nicht mehr, sollte die laufende Saison über den 30. Juni hinaus verlängert werden. In diesem Fall verlängert sich die Spielerlaubnis eines Spielers oder einer Spielerin für das laufende Spieljahr entsprechend. Voraussetzung ist dabei, dass die betreffende Person eine Verlängerung ihrer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltserlaubnis beantragt hat und der Antrag von der zuständigen Behörde noch nicht abschlägig beschieden wurde.
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Wechselperioden für Amateure (§ 16): Die regulären Wechselperioden sind grundsätzlich vom 1. Juli bis 31. August sowie vom 1. bis 31. Januar. Lässt die FIFA davon Ausnahmen zu, kann der DFB-Vorstand jetzt erforderliche Anpassungen für den deutschen Amateurfußball beschließen. In Bezug auf weitere feste Stichtage – beispielsweise der 30. Juni für die Abmeldung eines Spielers bzw. einer Spielerin vom alten Verein oder der 31. August für die Einreichung eines Antrags auf Spielerlaubnis – können ebenfalls abweichende Regelungen für die laufende und kommende Saison getroffen werden. Erfolgt eine einheitliche Festlegung durch den DFB-Vorstand, so ist diese verbindlich. Abweichungen in den einzelnen DFB-Landesverbänden sind in diesem Falle nur mit Genehmigung des DFB-Vorstands zulässig.
Wegfall der Wartefristen beim Vereinswechsel von Amateuren (§ 17): Normalerweise gilt, dass Amateure, die mindestens sechs Monate kein Spiel bestritten haben, den Verein wechseln können, ohne dass es dafür der Zustimmung des abgebenden Klubs bedarf. Zum Schutz der Klubs können die zuständigen Regional- und Landesverbände nun festlegen, dass Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb durchgeführt werden konnte, bei der Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums nicht berücksichtigt werden.
Bestimmungen für Vertragsspieler (§ 22 und § 23): Verträge mit Vertragsspielerinnen und -spielern müssen normalerweise bis zum 30. Juni eines Jahres datiert sein. Auch hier können nun Abweichungen vorgenommen werden, sofern das Ende des Spieljahres 2019/2020 nicht auf den 30. Juni fällt. Wichtig für den Fall eines Vereinswechsels: Mit Beginn eines bereits wirksam geschlossenen Vertrages mit dem neuen Verein erlischt die bis dahin geltende Spielerlaubnis für den bisherigen Klub nicht, wenn aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie der Vertrag mit dem bisherigen Verein fortbesteht bzw. verlängert wurde, um die noch ausstehenden Pflichtspiele der Spielzeit 2019/2020 bei dem bisherigen Verein absolvieren zu können. Eine bereits erteilte Spielerlaubnis für den neuen Verein würde bis zur Beendigung des Vertrages mit dem bisherigen Klub ruhen.
Wird das Vertragsverhältnis eines Spielers oder Spielerin im ersten Vertragsjahr aufgelöst und will der betreffende Spieler bzw. die Spielerin als Amateur für den bisherigen Verein weiterspielen, ist für die Spielzeit 2019/2020 keine Entschädigungszahlung für die Erteilung einer Amateur-Spielerlaubnis mehr erforderlich.
Sofern durch eine Verlängerung des Spieljahres erforderlich, können auch bei den Wechselperioden für einen Vertragsspieler-Transfer entsprechende Anpassungen durch die zuständigen Mitgliedsverbände des DFB vorgenommen werden. Erfolgt eine einheitliche Festlegung durch den DFB-Vorstand, so ist diese verbindlich. Abweichungen sind in diesem Fall nur mit Genehmigung des DFB-Vorstands zulässig.
Verpflichtung eines Lizenzspielers oder Nicht-Amateurs, der von einem der FIFA angeschlossenen Nationalverband freigegeben wird (§ 29 und § 30): Sollten für die Wechselperioden I und II in der kommenden Saison die Stichtage verändert werden, würden diese bei der Erteilung der Spielerlaubnis eines Lizenzspielers oder Nicht-Amateurs, der von einem der FIFA angeschlossenen anderen Nationalverband freigegeben wird, ebenfalls in entsprechender Weise angewendet werden. Die Anpassung der Stichtage gilt sowohl für den Fall, dass der Spieler oder die Spielerin als Vertragsspieler/-in verpflichtet wird als auch bei Reamateurisierung der betreffenden Person im Zuge der Verpflichtung.
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DFB-Jugendordnung
Durchführung der Spiele (§ 1): Wie bei den Aktiven können die Mitgliedsverbände Jugendspiele ihres Zuständigkeitsbereichs nach dem 30. Juni 2020 zulassen, soweit dies zur Durchführung des Spielbetriebs erforderlich ist.
Vereinswechsel (§ 3 und § 3a): Sofern durch zeitliche Verschiebungen der Spielzeiten 2019/2020 und 2020/2021 nötig, können von den zuständigen Verbänden auch Stichtage in Bezug auf Vereinswechsel und Beantragungen der Spielerlaubnis im Jugendbereich angepasst werden. Gleiches gilt für damit verbundene Wartefristen. Wie bei den Herren und Frauen gilt: Bei der Berechnung der Sechs-Monats-Frist können die zuständigen Verbände festlegen, dass Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb durchgeführt werden kann, ausgeklammert werden.
Altersklassen (§ 5): Juniorinnen und Junioren bleiben auch dann noch für ihre Altersklasse der Spielzeit 2019/2020 spielberechtigt, sollten Meisterschaftsspiele ihrer Mannschaft nach dem 30. Juni 2020 stattfinden. Für den jeweils ältesten spielberechtigten Jahrgang können die Landesverbände des DFB allerdings ein Datum festlegen, an dem das Spielrecht für die jeweilige Altersklasse verfällt.
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Die kompletten Änderungen der Spiel- und Jugendordnung sind auf der Homepage des Deutschen Fußball-Bundes unter www.dfb.de/news einzusehen.
Quelle: Deutscher Fußball-Bund
(tw)